4. Gefahrübergang; Verzug; Haftung für Schäden
4.1 Mit der Anlieferung des Systems und des sonstigen
Materials geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Kunden
über.
4.2 Kommt Funktel aus von ihr zu vertretenden Gründen
mit ihrer Lieferung/Leistung in Verzug, kann der Kunde Schadensersatz
höchstens in Höhe von 10 % des Preises für den Teil der
Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht
werden konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in
allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer
Funktel gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach Ablauf einer
Funktel gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4.3 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes
geregelt ist haftet Funktel auf Schadensersatz wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Im
Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung
gegenüber Kaufleuten und Auftraggebern im Sinne von § 24 AGB-Gesetz auf
höchstens 500.000,- EUR je Schadensfall begrenzt, es sei denn, der
vertragstypische vorhersehbare Schaden ist höher oder beruht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher
Vorschriften bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
4.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Preise, Änderungen, Zahlungsbedingungen,
Aufrechnung
5.1 Die vorstehend genannten Lieferungen und
Leistungen einschließlich Aufwendungen für Abnahmen sowie die
Verpackungs- und Transportkostenpauschale für die Anlieferung ab Werk,
ferner Entsorgungen, werden zu den bei Funktel jeweils gültigen
Listenpreisen berechnet.
Werden Lieferungen und Leistungen aus von Funktel
nicht zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach
Auftragsbestätigung erbracht, kann Funktel den zum Zeitpunkt ihrer
Ausführungen geltenden Listenpreis verlangen.
5.2 Ein Kaufpreis wird – ohne Abzug – mit jeweils 1/3
nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Anlieferung und der Rest 10 Tage nach
Rechnungsstellung, spätestens jedoch 30 Tage ab Lieferung, fällig.
5.3 Das einmalige Nutzungsentgelt für die Software
ist bei Übergabe bzw. nach Bereitstellung fällig.
5.4 Alle sonstigen zu zahlenden Entgelte sind ohne
Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig.
5.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6. Schadenersatz, Vertragserfüllung
6.1 Lässt der Kunde bei Kauf die Hardware und die zur
Nutzung vorgesehene Software trotz Nachfristsetzung ganz oder teilweise
nicht einrichten, kann Funktel Ersatz der Aufwendungen für bereits
erbrachte und in Auftrag gegebene Leistungen sowie Schadensersatz in
Höhe von 10 % des Kaufpreises und Nutzungsentgeltes oder des
entsprechenden Teils als Ausgleich für den eingetretenen Schaden
verlangen.
6.2 Ein Schadenersatzanspruch verringert sich oder
besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass der Schaden wesentlich
geringer oder nicht entstanden ist.
6.3 Sofern der Kunde statt des nicht installierten
Systems/der Systemteile von dritter Seite ein System oder Teile davon
erwirbt, einrichten lässt oder nutzt, bleibt der gesetzliche Anspruch
von Funktel auf Vertragserfüllung bestehen. In diesen Fällen findet Ziff.
6.1 keine Anwendung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Funktel behält sich das Eigentum an den
Liefergegen-ständen bis zu vollständigen Bezahlung vor.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
inbesondere bei Zahlungsverzug, ist Funktel zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
7.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie
die Pfändung der Liefergegenstände durch Funktel gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
7.4 Überträgt oder überlässt der Kunde die
Liefergegenstände an Dritte, tritt er Funktel bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen Funktel und dem Kunden vereinbarten
Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der
Übertragung bzw. –lassung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung übertragen/-lassen werden.
Funktel verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall,
kann Funktel verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt.
7.5 Die Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der
Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für Funktel vorgenommen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, Funktel nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Funktel das Miteigentum an dem
neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.6 Werden die Liefergegenstände mit anderen, Funktel
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Funktel
das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
7.7 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder
verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde
Funktel unverzüglich davon zu benachrichtigen und Funktel alle Auskünfte
und Unterlagen zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Funktel
erforderlich sind. Der Kunde hat Dritte auf das Eigentum von Funktel
hinzuweisen.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Ein Anspruch auf Übertragung des Vertrages auf
einen Ersatzkunden besteht nicht.
8.2 Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann als
angenommen, wenn sie von Funktel schriftlich bestätigt sind.
8.3 Fristen verlängern sich angemessen, z. B. bei
Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die von
Funktel nicht beeinflusst werden können.
8.4 Funktel behält sich das Recht vor, ihre Pflichten
aus dem Vertrag durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.
8.5 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Änderung der Bestimmung.
8.6 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein,
gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen zur
Erreichung dieses Ziels zu erbringen.
8.7 Die Ausfuhr von Hardware und Software unterliegt
deutschen Ausfuhrkontrollbestimmungen und bedarf der Zustimmung von
Funktel sowie der zuständigen Stellen.
8.8 Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird
Salzgitter vereinbar
Schutzvertrag/Vermittlungsauftrag;
Elektronik-Versicherung
1. Versicherungsbedingungen und –dauer
1.1 Kaufvertrag, Vermittlungsauftrag und der sich
anschließende Versicherungsvertrag sind rechtlich selbständige
voneinander unabhängige Verträge. Die Versicherung umfasst das beim
Kunden von Funktel errichtete System im Umfang der im Kaufvertrag
genannten Aufstellung/Übersicht.
Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen
Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) sowie die Klausel 018
zu den ABE (Bereitstellung eines Provisoriums), die mit dem
Versicherungsschein, auf Wunsch auch früher zugesandt werden.
Die wesentlichen Merkmale des Versicherungsschutzes
ergeben sich aus der Anlage "Erläuterungen zum Umfang des
Versicherungsschutzes".
1.2 Der Versicherungsschutz wird vom Tage der
Anlieferung des Materials auf dem Versicherungsgrundstück gewährt.
Der Versicherungsvertrag gilt vom Zeitpunkt der
betriebsbereiten Übergabe für fünf Jahre und endet am letzten Tag dieses
Zeitraums mittags 12.00 Uhr. Er verlängert sich jedoch um jeweils ein
Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
durch einen Vertragspartner schriftlich gekündigt ist.
2. Versicherungsbeitrag
Der im Kaufvertrag genannte Versicherungsbeitrag
(einschließlich gesetzlicher Versicherungssteuer) wird erstmals nach
Inbetriebnahme und dann in der Folge zum 01. Januar eines jeden Jahres
jährlich im Voraus erhoben. Nebengebühren werden nicht berechnet.