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Funkwerk Enterprise Communications GmbH
 


Funkwerk Enterprise Communications GmbH
Ein Unternehmen der
Funkwerk AG

John-F.-Kennedy-Strasse 43-53
D-38228 SALZGITTER

Telefon +49 - 5341- 285- 701 Telefax +49- 5341- 285- 709

Email:info@funktel.com

 

 

 


Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Einrichtung des Systems; sonstige Leistungen

1.1 Funktel liefert und richtet das System einschließlich ggf. erforderlichen Netzes zwischen den Hardwarekomponenten ein und führt notwendige Tests, Einweisungen und ggf. Schulungen durch.

Ein vom Kunden bereitgestelltes Netz wird Funktel vor Inbetriebnahme prüfen und ggf. Änderungen veranlassen.

1.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Einrichtung des Systems an seinem Standort entsprechend den Funktel-Installationsbedingungen möglich ist. Er ist für alle Genehmigungen (z. B. Deutsche Telekom AG, Behörden und sonstige Dritte) zuständig und beschafft notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, die den Funktel-Spezifikationen entsprechen müssen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung hat Funktel das Recht das System auf eine Service-Stelle zu schalten und Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten über das öffentliche Fernsprechnetz vorzunehmen.

1.3 Die Instandhaltung des Systems einschließlich Beseitigung von Störungen und Schäden sowie weitere Serviceleistungen sind in einem gesonderten Servicevertrag zu vereinbaren. In diesem Falle verpflichtet sich Funktel zur Vornahme aller am System notwendigen oder – auch von Behörden oder Dritten – gewünschten Arbeiten.

1.4 Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art gehen zu Lasten des Kunden. Der Starkstromanschluss und der Betriebsstrom werden vom Kunden gestellt.

2. Software-Nutzungsrechte; Eigentum

2.1 Funktel liefert die Software und stellt die Dokumentation zur Verfügung. Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung der Software qualifiziertes Personal einzusetzen. Stellt Funktel die Notwendigkeit einer Nachschulung fest, verpflichtet sich der Kunde, Funktel einen entsprechenden Schulungsauftrag gegen gesondertes Entgelt zu erteilen.

2.2 Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland räumt Funktel dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die gelieferte Software auf der Funktel-Hardware zu nutzen. Die Software wird grundsätzlich zur ausschließlichen Verwendung auf der dafür bestimmten Zentraleinheit überlassen. Die Software darf nur auf einem Terminal und nur an einem Ort benutzt werden, eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig, dies gilt nicht, wenn für die Software ausdrücklich eine Mehrfachnutzung vereinbart ist.

2.3 Das Eigentum und/oder alle sonstigen Rechte an der Software bleiben bei Funktel. Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichnungen - insbesondere Copyrightvermerke - der Software bei Veränderung oder Verbindung anzu-bringen. Er wird die Software nicht zurückentwickeln oder –übersetzen und keine Softwareteile herauslösen.

2.4 Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der Hardware ist.

2.5 Ohne schriftliche Zustimmung von Funktel darf die Software weder vervielfältigt noch verändert werden. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software und die dazugehörige Dokumentation einschl. evtl. Vervielfältigungen auch in einer bearbeiteten Fassung ohne Zustimmung von Funktel Dritten nicht bekannt werden.

2.6 Software hat der Kunde nach Ablauf der Nutzung im Original mit allen Kopien zu vernichten und dies Funktel anzuzeigen.

2.7 Verletzt der Kunde eine der ihm obliegenden Pflichten, kann Funktel unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des für ein Jahr zu zahlenden Nutzungsentgeltes der betroffenen Software verlangen. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen

2.8 Die Übereinstimmung von Softwareabläufen mit gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen ist Angelegenheit des Kunden.

2.9 Softwarepflege ist im Servicevertrag gesondert zu vereinbaren. Sie umfasst nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung alle Maßnahmen, die Funktel zur Erhaltung der Betriebssicherheit des Systems für erforderlich hält, insbesondere technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates).

3. Gewährleistung

3.1 Funktel hat die Hardware unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, wenn Mängel innerhalb von 1 Jahr nach Betriebsbereitschaft wegen eines vor der Anlieferung liegenden Umstandes auftreten. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Funktel über.

Gelingt Funktel die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder das mangelhafte Teil gegen Erstattung des entsprechenden Kaufpreises zurückgeben. Dies gilt nicht bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit.

3.2 Funktel gewährleistet für die Dauer von 1 Jahr ab Übergabe, dass die Software der Dokumentation entspricht, sofern sie vertragsgemäß genutzt und nicht geändert oder modifiziert wird.

Entspricht die Software nicht der Dokumentation und kann Funktel den Mangel zum wiederholten Mal nicht beseitigen, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Nutzungsentgelts verlangen oder die Software gegen Erstattung des entsprechenden Entgelts zurückgeben.

Falls Software für kundeneigene Hardware eingesetzt wird, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf das Zusammenwirken mit der Hardware. Der Kunde stellt sicher, dass sein Betriebssystem kompatibel zum Funktel-System ist.

3.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen im Fall der natürlichen Abnutzung bei nicht sachgemäßem Gebrauch sowie bei sonstigen von Funktel nicht zu vertretenden Umständen.

Falls der Kunde mit Zustimmung von Funktel Fremdprodukte an das System anschließt, übernimmt Funktel keine Gewähr für den einwandfreien Betrieb.

4. Gefahrübergang; Verzug; Haftung für Schäden

4.1 Mit der Anlieferung des Systems und des sonstigen Materials geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Kunden über.

4.2 Kommt Funktel aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihrer Lieferung/Leistung in Verzug, kann der Kunde Schadensersatz höchstens in Höhe von 10 % des Preises für den Teil der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer Funktel gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach Ablauf einer Funktel gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4.3 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist haftet Funktel auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung gegenüber Kaufleuten und Auftraggebern im Sinne von § 24 AGB-Gesetz auf höchstens 500.000,- EUR je Schadensfall begrenzt, es sei denn, der vertragstypische vorhersehbare Schaden ist höher oder beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

4.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Preise, Änderungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

5.1 Die vorstehend genannten Lieferungen und Leistungen einschließlich Aufwendungen für Abnahmen sowie die Verpackungs- und Transportkostenpauschale für die Anlieferung ab Werk, ferner Entsorgungen, werden zu den bei Funktel jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

Werden Lieferungen und Leistungen aus von Funktel nicht zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung erbracht, kann Funktel den zum Zeitpunkt ihrer Ausführungen geltenden Listenpreis verlangen.

5.2 Ein Kaufpreis wird – ohne Abzug – mit jeweils 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Anlieferung und der Rest 10 Tage nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch 30 Tage ab Lieferung, fällig.

5.3 Das einmalige Nutzungsentgelt für die Software ist bei Übergabe bzw. nach Bereitstellung fällig.

5.4 Alle sonstigen zu zahlenden Entgelte sind ohne Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig.

5.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Schadenersatz, Vertragserfüllung

6.1 Lässt der Kunde bei Kauf die Hardware und die zur Nutzung vorgesehene Software trotz Nachfristsetzung ganz oder teilweise nicht einrichten, kann Funktel Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte und in Auftrag gegebene Leistungen sowie Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises und Nutzungsentgeltes oder des entsprechenden Teils als Ausgleich für den eingetretenen Schaden verlangen.

6.2 Ein Schadenersatzanspruch verringert sich oder besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass der Schaden wesentlich geringer oder nicht entstanden ist.

6.3 Sofern der Kunde statt des nicht installierten Systems/der Systemteile von dritter Seite ein System oder Teile davon erwirbt, einrichten lässt oder nutzt, bleibt der gesetzliche Anspruch von Funktel auf Vertragserfüllung bestehen. In diesen Fällen findet Ziff. 6.1 keine Anwendung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Funktel behält sich das Eigentum an den Liefergegen-ständen bis zu vollständigen Bezahlung vor.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, inbesondere bei Zahlungsverzug, ist Funktel zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

7.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Funktel gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.4 Überträgt oder überlässt der Kunde die Liefergegenstände an Dritte, tritt er Funktel bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Funktel und dem Kunden vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Übertragung bzw. –lassung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung übertragen/-lassen werden. Funktel verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Funktel verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.5 Die Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für Funktel vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Funktel nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Funktel das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.6 Werden die Liefergegenstände mit anderen, Funktel nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Funktel das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.

7.7 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde Funktel unverzüglich davon zu benachrichtigen und Funktel alle Auskünfte und Unterlagen zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Funktel erforderlich sind. Der Kunde hat Dritte auf das Eigentum von Funktel hinzuweisen.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Ein Anspruch auf Übertragung des Vertrages auf einen Ersatzkunden besteht nicht.

8.2 Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie von Funktel schriftlich bestätigt sind.

8.3 Fristen verlängern sich angemessen, z. B. bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die von Funktel nicht beeinflusst werden können.

8.4 Funktel behält sich das Recht vor, ihre Pflichten aus dem Vertrag durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

8.5 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Bestimmung.

8.6 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu erbringen.

8.7 Die Ausfuhr von Hardware und Software unterliegt deutschen Ausfuhrkontrollbestimmungen und bedarf der Zustimmung von Funktel sowie der zuständigen Stellen.

8.8 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Salzgitter vereinbar

Schutzvertrag/Vermittlungsauftrag;

Elektronik-Versicherung

1. Versicherungsbedingungen und –dauer

1.1 Kaufvertrag, Vermittlungsauftrag und der sich anschließende Versicherungsvertrag sind rechtlich selbständige voneinander unabhängige Verträge. Die Versicherung umfasst das beim Kunden von Funktel errichtete System im Umfang der im Kaufvertrag genannten Aufstellung/Übersicht.

Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) sowie die Klausel 018 zu den ABE (Bereitstellung eines Provisoriums), die mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch früher zugesandt werden.

Die wesentlichen Merkmale des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Anlage "Erläuterungen zum Umfang des Versicherungsschutzes".

1.2 Der Versicherungsschutz wird vom Tage der Anlieferung des Materials auf dem Versicherungsgrundstück gewährt.

Der Versicherungsvertrag gilt vom Zeitpunkt der betriebsbereiten Übergabe für fünf Jahre und endet am letzten Tag dieses Zeitraums mittags 12.00 Uhr. Er verlängert sich jedoch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf durch einen Vertragspartner schriftlich gekündigt ist.

2. Versicherungsbeitrag

Der im Kaufvertrag genannte Versicherungsbeitrag (einschließlich gesetzlicher Versicherungssteuer) wird erstmals nach Inbetriebnahme und dann in der Folge zum 01. Januar eines jeden Jahres jährlich im Voraus erhoben. Nebengebühren werden nicht berechnet.

3. Sonstige Bestimmungen

Die Ziff. 8.5 und 8.8 der Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten entsprechend.